Friedensrichter


Aufgaben der Friedensrichter

Die Aufgabe von Friedensrichtern besteht darin, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und somit den Rechtsfrieden wieder herzustellen.

Die Verfahren vor dem Friedensrichter sind in Privatklagedelikten wie Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichter Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses obligatorisch vorgeschaltet. Bei diesen Delikten muss nach § 380 Strafprozessordnung erst ein Schlichtungs-verfahren durchgeführt werden, bevor die Angelegenheit beim Gericht anhängig gemacht werden kann.

Für bestimmte Zivilstreitigkeiten - beispielsweise nachbarschaftliche Streitigkeiten - können die Friedensrichter ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Sie sind auch zuständig wenn es um die Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wie Schadenersatz, Schmerzensgeld etc. geht.

Verfahren und Ablauf

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostengünstig, unbürokratisch und zeitsparend. Solche Verfahren sind nichtöffentlich und die Friedensrichter zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann entweder schriftlich oder mündlich gestellt werden. Der Friedensrichter von Augustusburg ist für alle Ortsteile der Stadt Augustusburg zuständig.

Dieser Antrag muss neben den Angaben zu den Parteien auch den Grund der Beschuldigung/Forderung enthalten. Es ist in der Regel ein Kostenvorschuss bei der Antragstellung zu entrichten.
Zuständig ist der Friedensrichter, in dessen Ort die Gegenpartei wohnt!

Zur Schlichtungsverhandlung ist das persönliche Erscheinen beider Parteien zwingend erforderlich, um eine  Einigung erzielen zu können.

Weitere Informationen zu den Verfahrensabläufen und zur Erreichbarkeit erteilt Ihnen der Friedensrichter der Stadt Augustusburg.

Sie stehen auch für ein individuelles Gespräch, z.B. in Nachbarschaftsangelegenheiten zur Verfügung.